Privatpersonen und Unternehmen, die kleine Biomasse-Anlagen zur thermischen Nutzung von 5 bis 100 kW Nennwärmeleistung (größere Anlagen s.u. bei KfW) errichten/erweitern wollen, können bei Erfüllung bestimmter technischer Anforderungen nicht rückzahlbare Zuschüsse erhalten, wenn die Anlagen bestehen aus:
- Pelletöfen mit Wassertasche
- Pelletkessel zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
- Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher (mind. 30 l/kW)
- Hackschnitzelkessel mit Pufferspeicher (mind. 30 l/kW)
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz mit Pufferspeicher (mind. 55 l/kW)
- Besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher mind. 55 l/kW(Staubemission max. 15 g/m3)
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fördermittel auch um 20% höher ausfallen; ob diese Variante auf Ihr Sanierungsvorhaben zutrifft, klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen!
Größere Biomasseanlagen (> 100 kW Nennwärmeleistung) können ggfs. über die KfW gefördert werden.